Sozialmedizin: Keiner kennt sie, jeder braucht sie!

Schwerbehinderung


Die Schwerbehinderung wird in "Grad der Behinderung" angegeben (GdB; nicht in %!). Festgestellt wird sie vom Gesundheitsamt per Aktenlage auf der Grundlage ärztlicher Befunde. Eine Untersuchung findet im Regelfall nicht statt. Um sicher zu stellen, dass dem Gutachter bei seiner Entscheidung alle wichtigen Unterlagen vorliegen, sollten Sie selber die Arzt- und Klinikbefunde an das Gesundheitsamt schicken und sich nicht darauf verlassen, dass das Amt schon die richtigen Befunde auf Anforderung von Ihren Ärzten erhält.

  
Basierend auf den vorliegenden Berichten kann der Gutachter aus einer Tabelle den zugehörigen GdB ablesen. Dessen Höhe ist abhängig von der Schwere des Kranheitsverlaufes. Bei mehr als einer Erkrankung addieren sich die GdB-Werte nicht, es bleibt im Regelfall bei dem höchsten Wert.

  
Abhängig von der Art der Erkrankung kann der GdB zeitlich eingeschränkt werden mit Verlängerungsmöglichkeit.

  
Bei einem GdB ab 50 kann die volle gesetzliche Rente schon früher beantragt werden, im Regelfall ab einem Alter von 60 Jahren (gilt nicht unbedingt auch für andere, private Rententräger!).

 
Bei der Steuer gibt es Vergünstigungsmöglichkeiten.

  
Zusatzmerkmale im Schwerbehindertenausweis weisen auf bestimmte Einschränkungen hin (z.B. Blindheit, Gehbehinderung) und berechtigen ggf. zu Parkerleichterungen oder anderen öffentlichen Hilfen oder Leistungen.

  
Der GdB ist eine eigenständige Leistung der öffentlichen Gesundheitsfürsorge und steht z.B. in keinem Zusammenhang mit Pflegebedürftigkeit.