Sozialmedizin: Keiner kennt sie, jeder braucht sie!

 Ein ganz spezielles Problem stellt die Arbeitsunfähigkeit dar.

Während der ersten sechs Wochen nach Krankheitsbeginn erhält der Arbeitnehmer Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber. Schwierig wird es aber schon, wenn jemand mehrfach im Jahr krank wird. Dann stellt sich die Frage des Zusammenhanges zwischen den einzelnen Krankheitszeiten. Die Sechswochenfrist gilt nämlich nicht bei mehrfachen Erkrankungen wegen der gleichen Erkrankung innerhalb eines Jahres!

 
Ein weiteres Problem ergibt sich, wenn jemand während einer laufenden Krankschreibung und Krankengeldbezug arbeitslos wird. Das trifft auf viele ältere Arbeitnehmer zu! Dann verweist die Krankenkasse den Arbeitslosen an das Arbeitsamt und beendet die Krankengeldzahlungen, die bekanntlich höher sind, als die Zahlungen wegen Arbeitslosigkeit. Ein solches Vorgehen ist bei fortlaufender Krankschreibung wegen der gleichen Erkrankung aber nicht zulässig
! 
 

Ein Kranker hat Anspruch auf Krankengeld für 72 Wochen bei fortlaufender, gleicher Erkrankung. Erst danach kann kann ihn die Krankenkasse aussteuern. Sie wird ihn dann auffordern, sich arbeitslos zu melden.

 
Verweist sie früher an das Arbeitsamt, verliert der Kranke seinen (höheren) Anspruch auf Krankengeld, wenn er sich nicht dagegen wehrt.

 

Außerdem läuft ab Meldung beim Arbeitsamt der zeitlich begrenzte Anspruch auf Arbeitslosengeld.

 

Arbeitslosengeld bekommt nur derjenige, der auch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes ausführen kann. Steht er dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen Krankheit nicht zur Verfügung, muss er Rente beantragen. Darüber entscheidet dann der Rentenversicherungsträger.

Ein Beispiel:

 
Ein 61 ½ -jähriger wird dauerhaft krank und verliert seinen Arbeitsplatz.

 

1. Zunächst hat er dann Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung und anschließend 72 Wochen Krankengeld (=78 Wochen = 1 ½ Jahre). Dann ist er 63 Jahre alt. Danach beginnt die Zeit des Arbeitslosengeldes (In dem Alter für 24 Monate, also 2 Jahre), womit das normale Rentenalter erreicht währe und ein Hartz IV Bezug gar nicht erst erforderlich wird.

 

2. Verweist die Krankenkasse unmittelbar nach dem Arbeitsplatzverlust an das Arbeitsamt, und findet sich kein Arbeitsplatz, muss der Kranke bis zum Renteneintritt mit 65 noch 1 ½ Jahre von seinen Ersparnissen leben (und davon auch noch den vollen Rentenbeitrag zahlen!) oder sich mit Hartz IV zufrieden geben. Wenn er das nicht will, bleibt ihm noch der vorzeitige Eintritt in die Rente mit Abzügen.