Sozialmedizin: Keiner kennt sie, jeder braucht sie!

Rente:

  • Kostenträger: Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

  • Steuern, Krankenversicherung und Pflegeversicherung müssen weiter bezahlt werden.

  • Ist eine Versicherungsleistung.

  • Keine Berücksichtigung des Familieneinkommens.

  • Begrenzte Zuverdienstmöglichkeit.

  • Ist zeitlich nicht begrenzt, außer Rente wegen (Teil-)Erwerbsminderung.

  • Kann teilweise an Ehepartner übertragen werden (Bei Tod oder Scheidung).

  • Erreicht die Rente nicht die Höhe der Grundsicherung, dann besteht Anspruch auf zusätzliche Leistungen aus der Grundsicherung.

 

Rentenformen:

 
Altersrente:

 
Üblicherweise ab dem 65. Lebensjahr. In den nächsten Jahren vermutlich später. Wer früher in Rente geht, muß Abzüge in Kauf nehmen (0,3% pro Monat = 3,6% pro Jahr = 18% in 5 Jahren). Ausnahmen bei Schwerbehinderung ab GdB 50 bei gesetzlicher Rente.

 
Teilweise Erwerbsminderung:

 
Bei dauerhaftem Leistungsbild von 3 - 6 Std/Tag.

Bei Personen, die vor dem 2.1.1961 geboren wurden und bis zum Rentenfall in Ihrem Beruf gearbeitet haben, gibt es noch eine Sonderregelung, die der ehemaligen "Berufsunfähigkeitsrente" ähnlich ist. Sind diese Personen aus gesundheitlichen Gründen für ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr geeignet, ist die Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt eingeschränkt.

 

Beispiele:

1. Geburtsjahrgang 1960; Beruf Ingenieur. Wenn wegen Krankheit der Ingenieursberuf nicht mehr ausgeübt werden kann, bekommt er eine Teil- oder Vollrente, auch wenn er noch als Pförtner arbeiten könnte.

2. Geburtsjahrgang 1962; Bei gleicher Situation wie in 1. ist der Kranke auf die Tätigkeit als Pförtner verweisbar und hat keinen Anspruch auf Rente.

 

 

Arbeitsmarktrente:

 

Im Einvernehmen zwischen Arbeitsamt und Rentenversicherung kann im Falle einer teilweisen Erwerbsminderung auch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung als sogenannte "Arbeitsmarktrente" gewährt werden, wenn der (Teilzeit-)Arbeitsmarkt als verschlossen gilt. Das ist dann der Fall, wenn der Versicherte keinen, seinem Leistungsvermögen entsprechenden, (Teilzeit-)Arbeitsplatz innehat oder ihm kein solcher angeboten werden kann.

 
Volle Erwerbsminderung:

 
Bei dauerhaftem Leistungsbild unter 3 Std/Tag.